§ 57a StGB. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. Dezember 2006] | [1. Mai 1986] |
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§ 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe | § 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe |
(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn | (1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn |
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, | 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, |
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und | 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und |
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. [2] § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 gilt entsprechend. | 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. [2] § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 gilt entsprechend. |
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat. | (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat. |
(3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend. | (3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. |
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. | (4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. |
[1. Mai 1986–31. Dezember 2006]
1§ 57a. Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe.
(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
- 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
- 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) [1] Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. [2] § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981.
- 2. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 10, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.