§ 59a StGB. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 2023] | [1. März 2013] |
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§ 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen |
(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. | (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. |
(2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, | (2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, |
1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, |
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, | 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, |
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, | 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, |
4. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, | |
5. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung), | 4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, |
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder | 5. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder |
7. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. [2] Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. [3] An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. [4] § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. | 6. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. März 2013–1. Oktober 2023]
1§ 59a. 2Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen.
(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 3[2] Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
4(2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
- 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
- 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- 54. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen,
- 65. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
- 76. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
- 3. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 6, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
- 4. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 4, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
- 5. 1. März 2013: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 15. November 2012.
- 6. 1. März 2013: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 15. November 2012.
- 7. 1. März 2013: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. c, 3 des Gesetzes vom 15. November 2012.
- 8. 1. März 2013: Artt. 2 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 15. November 2012.
- 9. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 4, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.