§ 59a StGB. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Mai 1986] | [1. Januar 1975] | 
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| § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | § 59a. Bewährungszeit und Auflagen | 
| (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. | (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. | 
| (2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend. | (2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend. | 
| (3) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, | |
| 1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder | |
| 2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen. [2] § 56c Abs. 3, 4 und § 56e gelten entsprechend. | 
    [1. Januar 1975–1. Mai 1986]
    1§ 59a. Bewährungszeit und Auflagen. 
        
            (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
        
        (2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.