§ 59a StGB. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1986][1. Januar 1975]
§ 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 59a. Bewährungszeit und Auflagen
(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend. (2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend.
(3) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder
2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen. [2] § 56c Abs. 3, 4 und § 56e gelten entsprechend.
[1. Januar 1975–1. Mai 1986]
1§ 59a. Bewährungszeit und Auflagen.
(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.