§ 6 StGB. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. Januar 1975/28. Januar 1975] | [1. Januar 1975] |
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§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter | § 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter |
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: | Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: |
1. Völkermord (§ 220a); | 1. Völkermord (§ 220a); |
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; | 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b; |
3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); | 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); |
4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); | 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); |
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; |
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3; | 6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184); |
7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152); | 7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152); |
8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. | 8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
[1. Januar 1975–24. Januar 1975/28. Januar 1975]
1§ 6. Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
- 1. Völkermord (§ 220a);
- 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;
- 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);
- 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181);
- 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
- 26. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184);
- 7. Geld- und Wertpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152);
- 8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Artt. 18 II Nr. 4, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. Januar 1975: Art. 326 Abs. 6 des Gesetzes vom 2. März 1974.