§ 64 StGB. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [15. Juni 1943–1. Januar 1975]
    1§ 64. Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zulässig.
- Anmerkungen:
 - 1. 15. Juni 1943: Artt. 3, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.