§ 64 StGB. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943][20. März 1876]
§ 64 § 64
Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zulässig. (1) Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zulässig.
(2) Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge.
[20. März 1876–15. Juni 1943]
1§ 64.
(1) Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zulässig.
(2) Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

Umfeld von § 64 StGB

§ 63 StGB. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

§ 64 StGB. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

§ 65 StGB