§ 66 StGB. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Oktober 1953] | [15. Juni 1943] | 
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| § 66 | § 66 | 
| (1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen. | (1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen. | 
| (2) (weggefallen) | (2) Der Staatsanwalt kann die Verfolgung einleiten, wenn die Verhängung der Todesstrafe oder von lebenslangem Zuchthaus zu erwarten ist. | 
    [15. Juni 1943–1. Oktober 1953]
    1§ 66. 
        
(1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.
        (2) Der Staatsanwalt kann die Verfolgung einleiten, wenn die Verhängung der Todesstrafe oder von lebenslangem Zuchthaus zu erwarten ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 15. Juni 1943: Artt. 5, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.