§ 66 StGB. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943][1. Januar 1872]
§ 66 § 66
(1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen. Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.
(2) Der Staatsanwalt kann die Verfolgung einleiten, wenn die Verhängung der Todesstrafe oder von lebenslangem Zuchthaus zu erwarten ist.
[1. Januar 1872–15. Juni 1943]
1§ 66. Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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