§ 67e StGB. Überprüfung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 2013] | [20. Juli 2007] |
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§ 67e. Überprüfung | § 67e. Überprüfung |
(1) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. | (1) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. |
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung | (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung |
- in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, | - in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, |
- in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, | - in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, |
- in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate. | - in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre. |
(3) [1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. | (3) [1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. |
(4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem. | (4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem. |
[20. Juli 2007–1. Juni 2013]
1§ 67e. Überprüfung.
(1) 2[1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 2 I Nr. 9, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 5. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.