§ 67e StGB. Überprüfung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [20. Juli 2007] | [1. Januar 1975] | 
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| § 67e. Überprüfung | § 67e. Überprüfung | 
| (1) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. | (1) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. | 
| (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung | (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung | 
| - in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, | - in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, | 
| - in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, | - in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, | 
| - in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre. | - in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre. | 
| (3) [1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. | (3) [1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. | 
| (4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem. | (4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem. | 
    [1. Januar 1975–20. Juli 2007]
    1§ 67e. Überprüfung. 
        
            (1) 2[1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
        
        
            (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
            
        
        
            (3) 4[1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
        
        
            (4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 2 I Nr. 9, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.