§ 68f StGB. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [18. April 2007] | [31. Januar 1998] | 
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| § 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes | § 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes | 
| (1) [1] Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. [2] Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. | (1) [1] Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. [2] Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. | 
| (2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt. | (2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so ordnet das Gericht an, daß die Maßregel entfällt. | 
    [31. Januar 1998–18. April 2007]
    1§ 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes. 
        
            2(1) 3[1] Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. [2] Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 33 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 3. 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 9, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 33 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.