§ 70 StGB. Anordnung des Berufsverbots
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 70.
2(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn
- 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in dreißig Jahren;
- 2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
- 3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
- 4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
- 5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche Mark oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf Jahren;
- 6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder wegen einer Übertretung auf Freiheitsstrafe erkannt ist, in zwei Jahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Artt. 2 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969.
- 3. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 4. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 5. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.