§ 70 StGB. Anordnung des Berufsverbots
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [16. Februar 1924] | [7. Dezember 1923] | 
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| § 70 | § 70 | 
| (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | 
| 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; | 
| 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 
| 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; | 
| 4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 
| 5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; | 
| 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. | 
| (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | 
    [7. Dezember 1923–16. Februar 1924]
    1§ 70. 
        
            (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
            
        - 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
 - 22. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
 - 33. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
 - 44. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
 - 55. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
 - 66. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
 
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
 - 2. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
 - 3. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
 - 4. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
 - 5. 7. Dezember 1923: Artt. I Nr. 4, VIII Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1923.
 - 6. 7. Dezember 1923: Artt. I Nr. 4, VIII Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1923.