§ 74 StGB. Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. April 1970–1. Januar 1975]
    1§ 74. 
        
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
        
            (2) [1] Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. [2] Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
        
        (3) § 73 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.