§ 82 StGB. Hochverrat gegen ein Land
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. September 1969] | [1. August 1968] | 
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| § 82 | § 82 | 
| (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt | (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt | 
| 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder | 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder | 
| 2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, | 2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, | 
| wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. | wird wegen Hochverrats gegen ein Land mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. | 
| (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. | 
    [1. August 1968–1. September 1969]
    1§ 82. 
        
            (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
            
        - 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
 - 2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
 
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.