§ 82 StGB. Hochverrat gegen ein Land
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1872–2. Mai 1934]
    1§ 82. Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.