§ 100b StPO. Online-Durchsuchung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 2008] | 
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| § 100b. Verfahren bei der Telekommunikationsüberwachung | § 100b | 
| (1) [1] Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. [3] Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. [4] Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. [5] Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. | (1) [1] Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. [3] Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. [4] Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. [5] Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. | 
| (2) [1] Die Anordnung ergeht schriftlich. [2] In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben: | (2) [1] Die Anordnung ergeht schriftlich. [2] In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben: | 
| 1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, | 1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, | 
| 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, | 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, | 
| 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes. | 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes. | 
| (3) [1] Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. [2] Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. [3] § 95 Abs. 2 gilt entsprechend. | (3) [1] Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. [2] Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. [3] § 95 Abs. 2 gilt entsprechend. | 
| (4) [1] Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. [2] Nach Beendigung der Maßnahme ist das anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu unterrichten. | (4) [1] Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. [2] Nach Beendigung der Maßnahme ist das anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu unterrichten. | 
| (5) [1] Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach § 100a. [2] Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. [Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz lautet: www.bundesjustizamt.de] | (5) [1] Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach § 100a. [2] Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. [Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz lautet: www.bundesjustizamt.de] | 
| (6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben: | (6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben: | 
| 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind; | 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind; | 
| 2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach | 2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach | 
| a) Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie | a) Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie | 
| b) Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation; | b) Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation; | 
| 3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2. | 3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2. | 
    [1. Januar 2008–25. Juli 2015]
    1§ 100b. 
        
            (1) [1] Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. [3] Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. [4] Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. [5] Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
        
        
            (2) [1] Die Anordnung ergeht schriftlich. [2] In ihrer Entscheidungsformel sind anzugeben:
                
        - 1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
 - 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
 - 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes.
 
            (3) [1] Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. [2] Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. [3] § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
        
        
            (4) [1] Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. [2] Nach Beendigung der Maßnahme ist das anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu unterrichten.
        
        
            (5) [1] Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach § 100a. [2] Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet.2
        
        
            (6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzugeben:
            
    
- 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind;
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                    2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach
                    
- a) Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie
 - b) Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation;
 
 - 3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 7, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
 - 2. Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz lautet: www.bundesjustizamt.de