§ 109 StPO. Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 109. 2Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände. Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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