§ 110 StPO. Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 110. 2Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien.
3(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(2) 4[1] Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. 5[2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
6(3) [1] Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. [2] Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. [3] Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.
7(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
4. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
6. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 16, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
7. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 16, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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