§ 110 StPO. Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. September 2004] | [1. Januar 1975] | 
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| § 110 | § 110 | 
| (1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. | (1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu. | 
| (2) [1] Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. [2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern. | (2) [1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. [2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern. | 
| (3) (weggefallen) | (3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn […] möglich, [zur Teilnahme aufzufordern]. | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1975–1. September 2004]
    1§ 110. 
        
            2(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu.
        
        
            (2) 3[1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. 4[2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 5. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 6. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 26, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 27 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.