§ 111h StPO. Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 111h. Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes.
(1) [1] Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. [2] Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.
(2) 2[1] Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. [2] Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 18, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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