§ 111h StPO. Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 2007] | 
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| § 111h. Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen des Verletzten bei dem dinglichen Arrest | § 111h | 
| (1) [1] Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. [2] Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird. [3] Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich. [4] Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. | (1) [1] Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. [2] Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird. [3] Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich. [4] Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. | 
| (2) [1] Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. [2] § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4[… und] Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. | (2) [1] Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. [2] § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4[… und] Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. | 
| (3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht. | (3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht. | 
| (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Arrest nach § 111d in ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug im Sinne des § 111c Abs. 4 Satz 2 vollzogen ist. | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Arrest nach § 111d in ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug im Sinne des § 111c Abs. 4 Satz 2 vollzogen ist. | 
    [1. Januar 2007–25. Juli 2015]
    1§ 111h. 
        
            (1) [1] Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. [2] Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird. [3] Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich. [4] Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
        
        
            (2) [1] Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. 2[2] § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4[… und] Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
        
        (3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 29, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 2. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.
 - 3. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.