§ 114 StPO. Haftbefehl
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [25. Juli 2015]
    1§ 114. 2Haftbefehl. 
        
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
        
            (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
            
        - 1. der Beschuldigte,
 - 32. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
 - 3. der Haftgrund sowie
 - 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
 
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
 - 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 32, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.