§ 114 StPO. Haftbefehl
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. April 1965] | 
|---|---|
| § 114 | § 114 | 
| (1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. | (1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. | 
| (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen | (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen | 
| 1. der Beschuldigte, | 1. der Beschuldigte, | 
| 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, | 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und die anzuwendenden Strafvorschriften, | 
| 3. der Haftgrund sowie | 3. der Haftgrund sowie | 
| 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird. | 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird. | 
| (3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde. | (3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde. | 
    [1. April 1965–1. Januar 1975]
    1§ 114. 
        
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
        
            (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
            
        - 1. der Beschuldigte,
 - 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und die anzuwendenden Strafvorschriften,
 - 3. der Haftgrund sowie
 - 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
 
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.