§ 114a StPO. Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. April 1965–1. Januar 2010]
    1§ 114a. 
        
            (1) [1] Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben. [2] Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. [3] Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
        
        (2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haftbefehls.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.