§ 114a StPO. Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 114a.
(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft ist von Amts wegen unverzüglich ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.45, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.