§ 119 StPO. Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 2010] |
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§ 119. Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft | § 119 |
(1) [1] Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. [2] Insbesondere kann angeordnet werden, dass | (1) [1] Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. [2] Insbesondere kann angeordnet werden, dass |
1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, | 1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, |
2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, | 2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, |
3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, | 3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, |
4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird, | 4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird, |
5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. [3] Die Anordnungen trifft das Gericht. [4] Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. [5] Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. [6] Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. [7] Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten. | 5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. [3] Die Anordnungen trifft das Gericht. [4] Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. [5] Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. [6] Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. [7] Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten. |
(2) [1] Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. [2] Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. [3] Die Übertragung ist unanfechtbar. | (2) [1] Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. [2] Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. [3] Die Übertragung ist unanfechtbar. |
(3) [1] Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. [2] Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. [3] Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten. | (3) [1] Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. [2] Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. [3] Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten. |
(4) [1] Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. [2] Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit | (4) [1] Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. [2] Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit |
1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe, | 1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe, |
2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle, | 2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle, |
3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe, | 3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe, |
4. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder, | 4. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder, |
5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht, | 5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht, |
6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes, | 6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes, |
7. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, | 7. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, |
8. dem Europäischen Parlament, | 8. dem Europäischen Parlament, |
9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, | 9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, |
10. dem Europäischen Gerichtshof, | 10. dem Europäischen Gerichtshof, |
11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, | 11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, |
12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten, | 12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten, |
13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, | 13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, |
14. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, | 14. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, |
15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, | 15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, |
16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, | 16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, |
17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, | 17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, |
18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte, | 18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte, |
19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet, | 19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet, |
a) den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und | a) den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und |
b) der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates. [3] Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle. | b) der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates. [3] Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle. |
(5) [1] Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. [2] Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. [3] Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen. | (5) [1] Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. [2] Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. [3] Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen. |
(6) [1] Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). [2] Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126. | (6) [1] Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). [2] Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126. |
[1. Januar 2010–25. Juli 2015]
1§ 119.
(1) [1] Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. [2] Insbesondere kann angeordnet werden, dass
- 1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
- 2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
- 3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
- 4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
- 5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) [1] Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. [2] Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. [3] Die Übertragung ist unanfechtbar.
(3) [1] Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. [2] Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. [3] Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(4) [1] Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. [2] Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit
- 1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
- 2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
- 3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
- 4. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
- 5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
- 6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
- 7. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- 8. dem Europäischen Parlament,
- 9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
- 10. dem Europäischen Gerichtshof,
- 11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
- 12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
- 13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
- 14. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
- 15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
- 16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
- 17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
- 18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
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19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
- a) den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
- b) der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
(5) [1] Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. [2] Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. [3] Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
(6) [1] Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). [2] Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.