§ 119 StPO. Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 119. Der Angeschuldigte, der seine Freilassung gegen Sicherheitsleistung beantragt, ist, wenn er nicht im Inland wohnt, verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnhafte Person zur Empfangnahme von Zustellungen zu bevollmächtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.48, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 119 StPO

§ 118b StPO. Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

§ 119 StPO. Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft

§ 119a StPO. Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde