§ 119 StPO. Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 119. Der Angeschuldigte, der seine Freilassung gegen Sicherheitsleistung beantragt, ist, wenn er nicht im Inland wohnt, verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnhafte Person zur Empfangnahme von Zustellungen zu bevollmächtigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.48, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.