§ 119a StPO. Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [25. Juli 2015]
    1§ 119a. 2Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde. 
        
            (1) [1] Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. [2] Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.
        
        
            (2) [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. [2] Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
        
        (3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
 - 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.