§ 119a StPO. Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 2010] | 
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| § 119a. Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde | § 119a | 
| (1) [1] Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. [2] Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist. | (1) [1] Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. [2] Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist. | 
| (2) [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. [2] Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen. | (2) [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. [2] Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen. | 
| (3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben. | (3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben. | 
    [1. Januar 2010–25. Juli 2015]
    1§ 119a. 
        
            (1) [1] Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. [2] Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.
        
        
            (2) [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. [2] Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
        
        (3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.