§ 131 StPO. Ausschreibung zur Festnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. April 1965–1. November 2000]
    1§ 131. 
        
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
        
            (2) [1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. [2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen.
        
        
            (3) [1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. [2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 10, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
 - 2. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.