§ 131 StPO. Ausschreibung zur Festnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1965] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 131 | § 131 | 
| (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. | (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. | 
| (2) [1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. [2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen. | (2) [1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. [2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen. | 
| (3) [1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. [2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. | (3) [1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. [2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. | 
| (4) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend. | (4) Die §§ 114b [und] 114c gelten entsprechend. | 
    [1. Oktober 1950–1. April 1965]
    1§ 131. 
        
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
        
            (2) [1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. [2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen.
        
        
            (3) [1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. [2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 10, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.