§ 137 StPO. Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] | 
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| § 137. Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers | § 137 | 
| (1) [1] Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. [2] Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. | (1) [1] Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. [2] Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. | 
| (2) [1] Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (2) [1] Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 
    [1. Januar 1975–25. Juli 2015]
    1§ 137. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.