§ 137 StPO. Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 137 | § 137 | 
| (1) [1] Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. [2] Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. | (1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. | 
| (2) [1] Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. | 
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1975]
    1§ 137. 
        
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen.
        (2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.