§ 141 StPO. Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1924] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 141 | § 141 | 
| In anderen als [in] den im § 140 bezeichneten Fällen kann das Gericht und bei vorhandener Dringlichkeit der Vorsitzende […] auf Antrag oder von Amtswegen einen Vertheidiger bestellen. | In anderen als den im § 140 bezeichneten Fällen kann das Gericht und bei vorhandener Dringlichkeit der Vorsitzende desselben auf Antrag oder von Amtswegen einen Vertheidiger bestellen. | 
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 141. In anderen als den im § 140 bezeichneten Fällen kann das Gericht und bei vorhandener Dringlichkeit der Vorsitzende desselben auf Antrag oder von Amtswegen einen Vertheidiger bestellen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.