§ 141 StPO. Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1965] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 141 | § 141 | 
| (1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist. | (1) [1] In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist, oder wenn eine solche Aufforderung nicht vorgeschrieben ist, sobald dem Angeschuldigten der Eröffnungsbeschluß zugestellt worden ist. [2] Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. | 
| (2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt. | (2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt. | 
| (3) [1] Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. [2] Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a Abs. 1) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen. [3] Die Staatsanwaltschaft soll diesen Antrag stellen, falls die Gewährung des Schlußgehörs in Betracht kommt und nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Verteidigung nach § 140 Abs. 1 notwendig sein wird. [4] Der Abschluß der Ermittlungen soll in diesem Falle auch dem Beschuldigten erst nach der Bestellung des Verteidigers mitgeteilt werden (§ 169a Abs. 2). | (3) [1] Zur Bestellung ist der Vorsitzende des Gerichts zuständig, bei dem das Verfahren anhängig ist. [2] Im Vorverfahren | 
| (4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist. | entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig wäre. | 
    [1. Oktober 1950–1. April 1965]
    1§ 141. 
        
            (1) [1] In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist, oder wenn eine solche Aufforderung nicht vorgeschrieben ist, sobald dem Angeschuldigten der Eröffnungsbeschluß zugestellt worden ist. [2] Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden.
        
        (2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
        
            (3) [1] Zur Bestellung ist der Vorsitzende des Gerichts zuständig, bei dem das Verfahren anhängig ist. [2] Im Vorverfahren entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig wäre.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.52, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.