§ 153c StPO. Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1969–1. Januar 1975]
1§ 153c.
2(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 3 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.