§ 153c StPO. Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965–1. August 1968]
1§ 153c.
(1) 2[1] Hat das Verfahren Straftaten
  • 1. der Staatsgefährdung nach den §§ 90 bis 93 des Strafgesetzbuches,
  • 2. des Landesverrats nach den §§ 100 bis 100e des Strafgesetzbuches,
  • 3. gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109f, 109g des Strafgesetzbuches,
  • 4. der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen, die politische Zwecke verfolgen, nach den §§ 128, 129 des Strafgesetzbuches oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Vereinsgesetzes oder
  • 5. der Nichtanzeige eines Landesverrats nach § 138 des Strafgesetzbuches
zum Gegenstand, so kann der [General]bundesanwalt mit Zustimmung des Bundesgerichtshofes von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekannt geworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden.
[2] Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über landesverräterische oder staatsgefährdende Bestrebungen offenbart hat.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Straftaten gilt dasselbe, soweit die Durchführung des Verfahrens über die in der Tat selbst liegende Gefährdung hinaus die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde.
3(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Bundesgerichtshof mit Zustimmung des [General]bundesanwalts das Verfahren unter den in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.
Anmerkungen:
1. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 4 Nr. 3, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
3. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.