§ 154a StPO. Beschränkung der Verfolgung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1979]
§ 154a. Beschränkung der Verfolgung § 154a
(1) [1] Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, (1) [1] Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, 2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. [2] § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. [3] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. [2] § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. [3] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) [1] Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. [2] Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. [3] Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. (3) [1] Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. [2] Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. [3] Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Januar 1979–25. Juli 2015]
1§ 154a.
2(1) [1] Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
  • 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
  • 2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden.
[2] § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. [3] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) [1] Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. [2] Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. [3] Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
3(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 6 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 39, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.