§ 154a StPO. Beschränkung der Verfolgung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 154a.
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.
2(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder die Maßregel der Sicherung und Besserung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Sicherung und Besserung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1930: §§ 50 Nr. 1, 55 des Gesetzes vom 23. Dezember 1929.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 16 Buchst. a, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.65, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 16 Buchst. a, Buchst. b, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.