§ 154b StPO. Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. September 1935]
§ 154b § 154b
Ist eine Nötigung oder Erpressung durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist. Ist eine Nötigung oder Erpressung durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn sie nicht zur Sühne und zum Schutze der Volksgemeinschaft unerläßlich ist.
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 154b. Ist eine Nötigung oder Erpressung durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn sie nicht zur Sühne und zum Schutze der Volksgemeinschaft unerläßlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 4 Nr. 2, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.

Umfeld von § 154b StPO

§ 154a StPO. Beschränkung der Verfolgung

§ 154b StPO. Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

§ 154c StPO. Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung