§ 16 StPO. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965] | [1. Oktober 1950] |
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§ 16 | § 16 |
[1] Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung geltend machen. [2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so kann er den Einwand noch in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache geltend machen. | Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung geltend machen; hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so kann er den Einwand noch in der Hauptverhandlung geltend machen, solange mit der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begonnen ist. |
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 16. Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung geltend machen; hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so kann er den Einwand noch in der Hauptverhandlung geltend machen, solange mit der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begonnen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.8, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.