§ 16 StPO. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [31. August 1942] |
---|---|
§ 16 | § 16 |
Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung geltend machen; hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so kann er den Einwand noch in der Hauptverhandlung geltend machen, solange mit der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begonnen ist. | Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Anordnung der Hauptverhandlung geltend machen. |
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 16. Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Anordnung der Hauptverhandlung geltend machen.
- Anmerkungen:
- 1. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.