§ 16 StPO. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 16 § 16
Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit bis zum Schluß der Voruntersuchung geltend machen; hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so kann er den Einwand noch in der Hauptverhandlung geltend machen, solange mit der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begonnen ist. Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Anordnung der Hauptverhandlung geltend machen.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 16. Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Anordnung der Hauptverhandlung geltend machen.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.

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