§ 161a StPO. Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. Dezember 2015] | [25. Juli 2015] |
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§ 161a. Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft | § 161a. Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft |
(1) [1] Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. [3] Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten. | (1) [1] Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. [3] Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten. |
(2) [1] Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. [2] Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten. | (2) [1] Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. [2] Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten. |
(3) [1] Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. [2] Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. [3] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. [4] Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar. | (3) [1] Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. [2] Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. [3] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. [4] Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar. |
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu. | (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu. |
(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. |
[25. Juli 2015–31. Dezember 2015]
1§ 161a. 2Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft.
(1) [1] Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. [3] Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) [1] Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. 3[2] Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
4(3) [1] Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. [2] Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. [3] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. [4] Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 43, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 4. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.