§ 161a StPO. Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 2009][1. Januar 1975]
§ 161a § 161a
(1) [1] Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. [3] Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten. (1) [1] Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. [3] Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) [1] Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. [2] Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten. (2) [1] Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. [2] Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die Festsetzung beantragt.
(3) [1] Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. [2] Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. [3] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. [4] Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar. (3) [1] Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. [2] Über den Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. [3] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. [4] Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu. (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
[1. Januar 1975–1. Oktober 2009]
1§ 161a.
(1) [1] Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. [3] Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) [1] Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. [2] Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die Festsetzung beantragt.
(3) [1] Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. [2] Über den Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. [3] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. [4] Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 43, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 161a StPO

§ 161 StPO. Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

§ 161a StPO. Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft

§ 162 StPO. Ermittlungsrichter