§ 161a StPO. Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 2009] | [1. Januar 1975] | 
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| § 161a | § 161a | 
| (1) [1] Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. [3] Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten. | (1) [1] Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. [3] Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten. | 
| (2) [1] Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. [2] Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten. | (2) [1] Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. [2] Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die Festsetzung beantragt. | 
| (3) [1] Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. [2] Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. [3] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. [4] Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar. | (3) [1] Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. [2] Über den Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. [3] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. [4] Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar. | 
| (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu. | (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu. | 
    [1. Januar 1975–1. Oktober 2009]
    1§ 161a. 
        
            (1) [1] Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. [2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. [3] Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
        
        
            (2) [1] Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. [2] Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die Festsetzung beantragt.
        
        
            (3) [1] Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. [2] Über den Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. [3] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. [4] Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
        
        (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 43, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.