§ 168b StPO. Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018][5. September 2017]
§ 168b. Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen § 168b. Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen
(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen. (1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.
(2) [1] Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168[… und] 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. [2] Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen. (2) [1] Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168[… und] 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. [2] Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.
(3) [1] Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren. [2] Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte. (3) [1] Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren. [2] Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte.
[5. September 2017–1. Januar 2018]
1§ 168b. 2Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen.
3(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.
(2) 4[1] Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168[… und] 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. 5[2] Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.
(3) 6[1] Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren. 7[2] Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 49, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.
4. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.
5. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
6. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.
7. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.

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