§ 168b StPO. Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [6. Juli 2013] | 
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| § 168b. Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen | § 168b | 
| (1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen. | (1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen. | 
| (2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168[… und] 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. | (2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168[… und] 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. | 
| (3) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren. | (3) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren. | 
    [6. Juli 2013–25. Juli 2015]
    1§ 168b. 
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 49, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 2. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.
 - 3. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.
 - 4. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.