§ 170 StPO. Entscheidung über eine Anklageerhebung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 170. 2Entscheidung über eine Anklageerhebung.
3(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
4(2) [1] Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. [2] Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 55, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 23, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 170 StPO

§ 169c StPO

§ 170 StPO. Entscheidung über eine Anklageerhebung

§ 170a StPO