§ 172 StPO. Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1969] | [1. August 1968] |
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§ 172 | § 172 |
(1) [1] Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. [2] Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. [3] Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist. | (1) [1] Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. [2] Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. [3] Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist. |
(2) [1] Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. [2] Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. [3] Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Übertretung oder ein Vergehen, das vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, zum Gegenstand hat oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 1 von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153b bis 154 Abs. 1, [§§] 154b und 154c. | (2) [1] Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. [2] Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. [3] Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Übertretung oder ein Vergehen, das vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, zum Gegenstand hat oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 1 von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153b bis 154 Abs. 1, [§§] 154b und 154c. |
(3) [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. [2] Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für das Armenrecht gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. [3] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen. | (3) [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. [2] Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für das Armenrecht gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. [3] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen. |
(4) [1] Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. [2] § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. | (4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig; der Bundesgerichtshof entscheidet in den Sachen, die zu seiner Zuständigkeit im ersten Rechtszug gehören. |
[1. August 1968–1. Oktober 1969]
1§ 172.
(1) [1] Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. [2] Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. [3] Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) [1] Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. [2] Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. 2[3] Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Übertretung oder ein Vergehen, das vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, zum Gegenstand hat oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 1 von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153b bis 154 Abs. 1, [§§] 154b und 154c.
(3) [1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. [2] Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für das Armenrecht gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. [3] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig; der Bundesgerichtshof entscheidet in den Sachen, die zu seiner Zuständigkeit im ersten Rechtszug gehören.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 25, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. August 1968: Artt. 3 Nr. 7, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.