§ 173 StPO. Verfahren des Gerichts nach Antragstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 173.
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat [ihm] die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mittheilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittelungen anordnen und mit [ihrer] Vornahme eines seiner Mitglieder, den Untersuchungsrichter oder den Amtsrichter beauftragen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 173 StPO

§ 172 StPO. Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

§ 173 StPO. Verfahren des Gerichts nach Antragstellung

§ 174 StPO. Verwerfung des Antrags